Als außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufige Aufwendungen abziehbar, die aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen entstehen. Sie werden berücksichtigt, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen, die nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und dem Familienstand gestaffelt ist. Folgende Aufwendungen werden nicht um