Wir hoffen Sie hatten einen guten Rutsch in das neue Jahr. Wie so oft wollen wir das Jahr mit einer kleinen Liste von Änderungen starten, welche das Steuerrecht mit sich bringt. Dies ist natürlich ein kleiner Einblick und im Laufe des Jahres können weitere Änderungen hinzukommen, über die wir unsere Mandanten aber zeitnah informieren werden.
- Betriebliche Altersvorsorge
Im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge gibt es zumindest eine geringfügige Anpassung: Wenn Sonderzahlungen, die ein Arbeitnehmer erhält, in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden, bleiben diese Beitragszahlungen bis zu einem Betrag von 7248 € lohnsteuerfrei. Bei der Umwandlung von Sozialversicherungsbeiträgen bleiben Beiträge bis zu 3624 € sozialversicherungsfrei. - Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt für ledige Steuerzahler von 10.908 € auf 11.604 € und verdoppelt sich bei Ehegatten auf 23.208 €. Eine weitere Erhöhung ist möglich, wird jedoch erst im nächsten Jahr wirksam, könnte aber rückwirkend gelten. - Krankenkassenbeiträge
Einige Krankenkassen erhöhen ihre Zusatzbeiträge. Der allgemeine Beitragssatz wurde von 1,6% auf 1,7% angehoben, wobei dies nicht zwangsläufig bedeutet, dass sich die Sozialabgaben bei jeder Kasse erhöhen! - Mindestlohn steigt an
Der Mindestlohn steigt auf 12,41 € pro Stunde, und für 2025 ist eine weitere Erhöhung auf 12,82 € pro Stunde geplant. - Steuererklärung für das Jahr 2024
Besondere Aufmerksamkeit ist bei der Steuererklärung für 2024 geboten! Nach der Pandemie-bedingten Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2020 und 2023 gelten für 2024 wieder die normalen Fristen. Das bedeutet, dass Sie Ihre Steuererklärung für 2024 bis zum 31.07.2025 eingereicht haben müssen. - Anstieg des Spitzensteuersatzes
Auch der Spitzensteuersatz ändert sich dieses Jahr. Die Einkommensgrenzen bleiben unverändert, aber der Steuersatz steigt von 42% auf 45%. Dies gilt jedoch nur, wenn das Einkommen die Grenze von 277.826 € (Ledige) bzw. 555.651 € (zusammenveranlagte Ehegatten) überschreitet. - Wegfall des verringerten Steuersatzes in der Gastronomie
Leider steht auch für die Gastronomie eine Änderung in der Umsatzsteuer an. Der während der Pandemie gesenkte Umsatzsteuersatz für Speisen soll wieder auf 19% angehoben werden. Bei Mitnahme oder Lieferservices bleibt weiterhin der reduzierte Steuersatz gültig.
Dies ist natürlich nur eine kleine Auswahl der Änderungen, die auf Sie zukommen. Gerne unterstützt unsere Steuerkanzlei aus Lübeck Sie gerne ausführlicher.
Änderungen für 2024