Die Anlage V in der privaten Steuererklärung spielt eine entscheidende Rolle für Vermieter von Immobilien, da sie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfasst. Diese Einkünfte umfassen Mieteinnahmen abzüglich der Werbungskosten, die mit der Vermietung verbunden sind.

Die korrekte Ausfüllung der Anlage V ist daher von großer Bedeutung, um steuerliche Vorteile nutzen zu können.

Wer benötigt die Anlage V?

Jeder, der Miet- oder Pachteinnahmen hat, ist zu den Angaben in diesem Formular verpflichtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob ganze Immobilien oder nur einzelne Räume vermietet werden.

Bei mehreren Wohneinheiten innerhalb einer Immobilie reicht eine Anlage für die Immobilie.

Wenn Sie Teil einer Bauherrengemeinschaft oder Grundstücksgemeinschaft sind, müssen die Einkünfte aus dieser Beteiligung ebenfalls genannt werden.

Was sind Werbungskosten?

Unter Werbungskosten in der Anlage V versteht man Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien entstehen. Beispiele für Werbungskosten sind:

  1. Instandhaltungs- und Reparaturkosten: Dies umfasst Ausgaben für Reparaturen, Renovierungen und Instandhaltungsarbeiten an der vermieteten Immobilie, wie beispielsweise Malerarbeiten, Reparatur von defekten Geräten oder Austausch von beschädigten Bodenbelägen.
  2. Verwaltungskosten: Dazu gehören Kosten für die Verwaltung der vermieteten Immobilie, wie beispielsweise Verwaltungsgebühren für Hausverwaltungen, Buchhaltungskosten oder die Entgelte für die Erstellung von Mietverträgen.
  3. Finanzierungskosten: Hierunter fallen Zinsen und Gebühren für Darlehen oder Hypotheken, die zur Finanzierung der Immobilie aufgenommen wurden. Auch Gebühren für die Kreditbearbeitung oder die Kontoführung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
  4. Grundsteuer: Die jährlich anfallende Grundsteuer für die vermietete Immobilie kann als Werbungskosten abgesetzt werden. Diese Kosten müssen allerdings im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachgewiesen werden.
  5. Kosten für Versicherungen: Dazu zählen Versicherungsprämien für Gebäudeversicherungen, Haftpflichtversicherungen oder Mietausfallversicherungen. Diese Ausgaben können als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern sie im Zusammenhang mit der Vermietung stehen.
  6. Abschreibungen: Abschreibungen stellen die Wertminderung der vermieteten Immobilie im Laufe der Zeit dar und können als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Dabei werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Immobilie über einen bestimmten Zeitraum verteilt und steuerlich berücksichtigt.

Wir unterstützen Sie auch bei der Dokumentation relevanter Unterlagen, die für die Anlage V erforderlich sind.

Wenn Sie also als Vermieter sicherstellen wollen, dass Ihre Steuererklärung fehlerfrei ist und dass alle relevanten Abzüge und Vergünstigungen berücksichtigt werden, vertrauen Sie auf unser Fachwissen.

Anlage V: Was Vermieter wissen sollten