Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Jubiläen sind steuerfrei, wenn sie überwiegend im betrieblichen Interesse liegen und maximal zweimal jährlich stattfinden. Zuwendungen wie Speisen, Getränke, Fahrt- und Übernachtungskosten sind bis zu 110 Euro pro Person steuerfrei. Überschreiten die Kosten diesen Freibetrag, muss nur der übersteigende Betrag versteuert werden, wobei eine Pauschalbesteuerung von 25 % möglich ist.

Als Betriebsveranstaltungen gelten Anlässe mit gesellschaftlichem Charakter, die überwiegend für Betriebsangehörige und deren Begleitpersonen organisiert werden, unabhängig davon, ob sie vom Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt werden. Auch ehemalige Mitarbeitende, Leiharbeitnehmer und Mitarbeitende anderer Konzernunternehmen können teilnehmen, solange der Kreis der Teilnehmenden überwiegend aus eigenen Mitarbeitenden besteht.

Die Aufwendungen werden gleichmäßig auf alle Anwesenden verteilt. Für Begleitpersonen entfällt kein zusätzlicher Freibetrag; deren Anteil wird dem jeweiligen Mitarbeitenden zugerechnet. Bei mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr kann der Arbeitgeber auswählen, welche steuerfrei bleiben.

Beispiel: Bei 10.000 Euro Gesamtkosten und 75 Mitarbeitenden sowie 25 Begleitpersonen ergibt sich ein geldwerter Vorteil von 100 Euro pro Person, der steuerfrei bleibt. Höhere Beträge müssen anteilig versteuert werden. Um den Freibetrag optimal zu nutzen, sollten teurere Veranstaltungen entsprechend angepasst werden.

Wenn Sie Unterstützung bei Ihrer betrieblichen Steuererklärung benötigen, beraten wir Sie gern.

Aufgepasst bei der steuerlichen Behandlung Betriebsveranstaltungen