Im Moment sieht es ja so aus, als würden wir näher an die Normalität kommen – somit auch an die Pendlerpauschale. Für viele wurde das eigne Heim zum Arbeitsplatz. Für so manchen wir es das auch bleiben, dennoch wird es wahrscheinlich weiterhin mehr Pendler geben. Sollten Sie eine private Steuererklärung anfertigen, dürfte die Pendlerpauschale für Sie aber auch Nichts neues sein.

Dennoch wollen wir diesen Monat wieder einmal auf diese, und die Nützlichkeit der privaten Steuererklärung, hinweisen.
Kurz gesagt: Wen der Arbeitsweg gelt kostet, kann diese Kosten bei der Steuererklärung mit angeben – natürlich kriegt man diese nun nicht 1:1 zurück.

Wie bei vielen Dingen im deutschen Recht, gibt es hier selbstverständlich Voraussetzungen, die erfüllt werden wollen.

  • Man benutzt ein Verkehrsmittel um den Arbeitsplatz zu erreichen. Dies kann das eigene Auto sein, die öffentlichen Verkehrsmittel etc.
  • Für Ihre Berechnung geben Sie nur die einfache Wegstrecke an. Dies bedeutet, dass Sie z.B. nur Rückweg oder nur den Hinweg für die Ermittlung der Entfernung benutzen.

Die eigentliche Berechnung ist im Grunde sehr, sehr einfach durch zu führen.

Sie ermitteln als erstes den kürzesten Weg zwischen Ihrem Arbeitsplatz und Ihrem Wohnsitz – und nicht vergessen, die Entfernung zählt nur einmal. Pro vollen Kilometer Entfernung, können Sie 30 Cent mit einberechnen. Ja dies bedeutet, wenn 3,8 Km sind, zählt es dennoch nur als 3 Km.
Als nächstes müssen Sie für Ihre Pauschale Ihre Arbeitstage mit einbeziehen. Hier zählen auch nur die Arbeitstage, an denen Sie zur Arbeit gefahren sind.

Arbeiten Sie also z.B. 200 Tage im Jahr und fahren an diesen Tagen 34km zur Arbeit, ergibt dies einen Betrag von 2040€. 200 (Tage) x (34 [km] * 0,3 [Euro].

Leider gibt es hier auch ein paar Punkte zu beachten. Wenn man etwas Anderes als sein eigenes Auto benutzt, kann man auf diese Art maximal 4500€ pro Kalenderjahr zurückerhalten.

Haben Sie noch Fragen? Dann nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf!

Bald wieder Pendlerpauschale beachten