Im Laufe der letzten Jahre hört man immer wieder, wie vorteilhaft ein Arbeitszimmer sein kann. Dies wird insbesondere deutlich, da einige Büros aufgrund der Energiekrise aufgegeben wurden. Allerdings führt dies zu einer wichtigen Frage: Wann handelt es sich um ein Arbeitszimmer, und wann um das Homeoffice? Obwohl sich in dieser Hinsicht allmählich etwas ändert – wie bereits aus der Formulierung hervorgeht – bleibt die Unterscheidung oft unklar.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass sich jeder, der von zu Hause aus arbeitet, im Homeoffice befindet. Dies sollte niemanden überraschen, insbesondere seit 2020, da in diesem Fall die Homeofficepauschale als zusätzliche Belastung geltend gemacht werden kann. Dennoch ist es wichtig zu betonen, dass das Arbeiten von zu Hause allein nicht ausreicht, um von einem Arbeitszimmer zu sprechen. Obwohl die Anforderungen aufgrund der Pandemie gelockert wurden, müssen sie dennoch erfüllt sein.
Die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer sind folgende:
- Nicht jedes Zimmer, in dem Sie arbeiten, kann als Arbeitszimmer in Ihrer Steuererklärung angegeben werden. Selbst wenn Ihr Arbeits-PC beispielsweise im Schlafzimmer oder in der Küche steht, können diese Räume nicht geltend gemacht werden. Sie dürfen sich dort höchstens 10% der Arbeitszeit aufhalten.
- Das Arbeitszimmer muss klar von anderen Räumen im Gebäude abgetrennt sein. Eine Arbeitsnische reicht nicht aus.
- Die Abzugsfähigkeit hängt auch von Ihrer Berufstätigkeit und der Zeit ab, die Sie im Raum verbringen. Wenn Sie beispielsweise hauptsächlich Musik in diesem Zimmer unterrichten, können Sie einen größeren Teil abziehen. Wenn Sie den Raum jedoch nur für einen Teil Ihrer Arbeit verwenden, wie etwa ein Lehrer, der dort den Unterricht vorbereitet, können maximal 1.250€ abgeschrieben werden.
Was genau kann abgeschrieben werden?
Im Allgemeinen können die Einrichtung und Ausstattung des jeweiligen Zimmers (Tapeten, Lampen usw.) in der Steuererklärung angegeben werden. Ebenso zählen notwendige Möbel und Geräte (Stühle, Computer, Schreibtische usw.) zu den abzugsfähigen Kosten. Schließlich können auch angefallene Kosten wie Miete, Grundsteuer und Energie- oder Wasserkosten geltend gemacht werden.
Wenn Sie sich in dieser Angelegenheit unsicher sind, steht Ihnen unsere Steuerkanzlei in Lübeck gerne zur Verfügung!