Das Jahr neigt sich seinem Ende zu, und das bedeutet für zahlreiche Unternehmen, dass der Zeitpunkt für den Jahresabschluss gekommen ist. Es ist wohl nicht mehr nötig zu betonen, insbesondere nach den letzten drei Jahren, in denen Unternehmen äußerst flexibel sein mussten, dass dieser Prozess mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist. Wenn die Vorbereitung nicht akkurat ist und die Buchführung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, kann dies zu erheblichen Problemen führen. Denn es ist nicht nur entscheidend, die vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Ein unvollständiger Jahresabschluss kann auch zu einer schnellen Betriebsprüfung führen. Während der Jahresbericht noch relativ problemlos in den laufenden Betrieb integriert werden kann, stellt eine Betriebsprüfung einen unerwünschten Fremdfaktor dar, der Ihre Abläufe erheblich beeinträchtigen kann.
Unsere Steuerkanzlei steht Ihnen daher gerne zur Seite, wenn es um die Vorbereitung und Durchführung dieser jährlichen Pflichtaufgabe geht – sofern Sie dazu verpflichtet sind.
Die Pflicht zum Erstellen des Jahresabschlusses betrifft die Mehrheit der Unternehmen. Lediglich in Fällen, in denen die Einnahmen eines Unternehmens klein genug sind, ergeben sich Ausnahmen. Genauer gesagt bedeutet das:
Ihr Unternehmen darf keine Kapitalgesellschaft sein. Sowohl UGs, GmbHs als auch Kaufleute sind verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen. Wenn Sie Kleinunternehmer oder Freiberufler sind, sind Sie von der Jahresabschlusspflicht befreit. Schließlich dürfen Ihre Einnahmen nicht über einem bestimmten Betrag liegen. Wenn Ihre Umsatzerlöse unter 600.000€ und Ihr Jahresüberschuss weniger als 60.000€ beträgt, sind Sie ebenfalls von der Jahresabschlusspflicht befreit.
Wenn dies auf Ihr Unternehmen zutrifft, ist lediglich die Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung erforderlich, was immer noch eine Verpflichtung darstellt, jedoch mit weniger Aufwand verbunden ist.
Beim Jahresabschluss gibt es neben der Einhaltung der Fristen noch einen weiteren Aspekt zu beachten. Der Jahresabschluss muss im ELSTER Portal veröffentlicht werden, und dies geschieht bereits seit geraumer Zeit auf elektronischem Wege.
Immer mehr Unternehmen sind von dieser zusätzlichen Arbeitsbelastung betroffen, insbesondere neue Unternehmen, die oft überfordert sind.
Zögern Sie daher nicht und nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, damit wir Ihnen behilflich sein können.