Elektrofahrzeuge im Betrieb und zuhause laden – So nutzen Sie steuerliche Vorteile richtig

Das Laden von Elektro- oder Hybridfahrzeugen bietet steuerliche Vorteile – sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Wird ein E-Fahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers kostenlos oder vergünstigt aufgeladen, ist dieser sogenannte Ladestrom steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Privat- oder Firmenfahrzeug handelt. Die Steuerbefreiung gilt bis mindestens Ende 2030 und ist zusätzlich sozialversicherungsfrei.

Auch betriebliche Ladevorrichtungen, die einem Mitarbeiter – z. B. in Form einer Wallbox – zeitweise zur privaten Nutzung überlassen werden, bleiben steuerfrei, wenn sie im Eigentum des Arbeitgebers bleiben. Alternativ ist auch eine pauschale Besteuerung mit 25 % möglich, wenn der Arbeitgeber die Wallbox bezuschusst oder überlässt.

Wird das Dienstfahrzeug zuhause aufgeladen, können Arbeitnehmer einen steuerfreien Auslagenersatz in Form einer Pauschale erhalten. Diese beträgt derzeit monatlich z. B. 70 € für reine Elektrofahrzeuge, wenn der Arbeitgeber keine eigene Lademöglichkeit anbietet. Alternativ kann der Arbeitgeber die tatsächlichen Stromkosten steuerfrei erstatten, wenn sie belegt werden.

Wichtig zu wissen: Wird ein privates Fahrzeug zuhause geladen und die Stromkosten vom Arbeitgeber erstattet, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Ob Dienstwagen, private Nutzung oder Investitionen in Ladeinfrastruktur – die steuerlichen Regelungen sind vielfältig. Als Ihre Steuerkanzlei in Schwarzenberg beraten wir Sie gerne individuell und praxisnah zur optimalen Gestaltung.