Die Mindestlohnkommission hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn spürbar anzuheben. Zum 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 Euro pro Stunde, ab dem 1. Januar 2027 steigt er weiter auf 14,60 Euro. Ausgehend von den derzeitigen 12,82 Euro ergibt sich eine Erhöhung um rund 14 Prozent in kurzer Zeit.
Diese Entwicklung ist besonders für Arbeitgeber relevant, die Minijobber oder Teilzeitkräfte beschäftigen. Bei Minijobs führt die Anhebung dazu, dass die wöchentliche Arbeitszeit sinkt, wenn die Verdienstgrenze von 538 Euro nicht überschritten werden soll. Ohne genaue Planung kann dadurch ungewollt Versicherungspflicht entstehen.
Auch Arbeitsverträge verdienen Aufmerksamkeit. Wenn Gehälter bisher knapp über dem Mindestlohn lagen, sollten Anpassungen geprüft werden, damit das interne Lohngefüge stimmig bleibt. Außerdem können tarifliche Vereinbarungen oder branchenspezifische Mindestlöhne mittelbar betroffen sein.
In der Lohnbuchhaltung ist rechtzeitige Vorbereitung gefragt. Abrechnungssysteme, Arbeitszeitmodelle und Softwareeinstellungen müssen so angepasst werden, dass die höheren Stundensätze automatisch berücksichtigt werden. Steuerberater können dabei helfen, Fehler zu vermeiden und die Abrechnung gesetzeskonform zu gestalten.
Nicht zuletzt hat die Erhöhung betriebswirtschaftliche Konsequenzen. Unternehmen im Dienstleistungssektor oder im Handwerk, in denen Personalkosten einen hohen Anteil ausmachen, sollten ihre Kalkulationen überprüfen. Preis- oder Angebotsanpassungen könnten notwendig werden, um die Rentabilität zu sichern.
Zusammengefasst: Der Mindestlohn bringt Beschäftigten mehr Einkommen, für Arbeitgeber aber auch organisatorische und finanzielle Herausforderungen. Wer rechtzeitig die Lohn- und Personalstrukturen überprüft, beugt Problemen vor. Ein enger Austausch mit dem Steuerberater schafft hier Sicherheit und Planungsspielraum.