Seit dem 1. Januar 2024 gibt es in Deutschland das Zuwendungsempfängerregister, welches alle Einrichtungen umfasst, die berechtigt sind, Spenden zu empfangen und Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) auszustellen. Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 60b der Abgabenordnung (AO). Für die betroffenen Einrichtungen bedeutet dies keinen zusätzlichen Aufwand, da die notwendigen Daten von den Finanzämtern übermittelt werden.
Welche Einrichtungen sind eingetragen?
Das Register umfasst Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 ff AO) sowie politische Parteien und Wählervereinigungen (§ 34g EStG). Ziel des öffentlich und kostenlos zugänglichen Registers ist es, die Transparenz und Rechtssicherheit für Spender zu erhöhen. Dazu wurde das Steuergeheimnis teilweise gelockert (§§ 30, 60b Abs. 4 S. 2 AO). Ein spezielles Bedürfnis zur Einsichtnahme in das Register muss nicht nachgewiesen werden.
Zweck und Nutzen des Registers
Das Register soll Spendern einen Überblick und eine Kontrollmöglichkeit bieten, ob die ausgewählten Spendenempfänger tatsächlich zum Empfang abzugsfähiger Spenden berechtigt sind. Auch gemeinnützige Einrichtungen profitieren bei der Weitergabe von Mitteln, da ab dem 1. Januar 2024 kein zusätzlicher Nachweis mehr erforderlich ist. Ein Blick ins Zuwendungsempfängerregister genügt, um den Vertrauensschutz zu gewährleisten (§ 58a AO).
Zusätzliche Maßnahmen zur Sicherheit
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird die Daten aus dem Register mit den Verfassungsschutzberichten von Bund und Ländern abgleichen. Dadurch kann gegen Organisationen mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen gemäß § 51 Abs. 3 AO effizienter vorgegangen werden.
Übermittelte Daten an das BZSt
Die zuständigen Finanzämter übermitteln dem BZSt folgende Daten zur Eintragung in das Register:
- Wirtschafts-Identifikationsnummer der Körperschaft
- Name und Anschrift der Körperschaft
- Steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft
- Zuständiges Finanzamt für die Körperschaftsteuer
- Datum des letzten Freistellungs- oder Feststellungsbescheids nach § 60a AO
- Bankverbindung
Aktuell sind noch nicht alle gesetzlich vorgesehenen Daten im Register einsehbar. Insbesondere fehlen die Angaben zur Bankverbindung und die Wirtschafts-Identifikationsnummer.
Wenn auch Sie durch die steuerliche Absetzbarkeit von Zuwendungen und weiteren Steuerersparnissen profitieren möchten, wenden Sie sich an uns.