Die Arbeitswelt hat sich in den letzten Jahren geändert, aber eine Sache ist dennoch geblieben: Pendeln. Nicht jeder hat die Möglichkeit in seinem Beruf von zu Hause zu Arbeiten, viele müssen immer noch tagtäglich eine gute Strecke zurücklegen. Dies bedeutet, gerade wenn man sein eignes Fahrzeug benutzt, selbstverständlich zusätzliche Kosten. Wie aber viele Kosten, können diese durch eine Steuererklärung zumindest zum Teile erstattet werden. Die so genannte Pendlerpauschale berücksichtigt dies und gehört zu den Werbungskosten. Wir wolle in diesen Monat einen kurzen Blick auf eben diese Pauschale werfen.
Wie wird die Pendlerpauschale berechnet?
Die Pauschale selber, beruht eigentlich auf einer recht einfachen Rechnung. Wichtig ist, dass wenn man nicht gerade sein eigenen PKW oder einen von der Firma gestellten Wagen nutzt, auf einen Höchstbetrag von 4500€ begrenzt ist. Höhere Kosten bei der Benutzung vom eignen PKW können angegeben werden, müssen aber auch nachweisbar sein.
Für die Berechnung benötigt man zunächst einmal die einfache Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz – also nicht Hin- und Rückweg zusammen. Auch ist es wichtig, dass man hier die vertretbar kürzeste Strecke ermittelt. Zu guter Letzt gilt auch nur jeder volle Kilometer für die Berechnung.
Für die ersten 20 Kilometer Anfahrtsweg werden 30 Cent berechnet, jeder Kilometer daraus wird mit 38 Cent berechnet. So ergibt es sich ein Betrag, den man für jeden gültigen Arbeitstag heranziehen kann. Bei Ihren Angaben müssen Sie natürlich darauf achten, dass Sie nur Ihre tatsächlichen Arbeitstage angeben. Urlaubstage und auch Krankheitstage sind für die Berechnung nicht relevant.
In manchen Fällen ist es außerdem notwendig, dass die erste Tätigkeitsstätte festgelegt wird. Dies ist für die Arbeitnehmer der Fall, welche an mehr als einem Standort eingesetzt werden. Im Zweifelsfall muss der Arbeitgeber dies spezifizieren, damit es hier keine Schwierigkeiten gibt; dies ist dann meistens eh schon im Arbeitsvertrag geregelt.
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