Es gibt in Deutschland relativ viele Pendler und nicht jeder kennt sich gut mit der Entfernungspauschale aus. Wie immer, wenn es um Möglichkeiten zum Absetzen geht, gilt die Grundregel: Wer keine Steuererklärung angibt, kann auch keine Rückzahlungen erwarten!
Wann kann man die Entfernungspauschale geltend machen?
Einen Teil der Aufwendungen die man durch die Fahrt zum Arbeitsplatz und zurück, kann man zurückerhalten. Dazu müssen diese als Werbungskosten benannt werden. Es gibt aber allgemein ein paar Punkte zur Entfernungspauschale zu beachten:
- Die Entfernungspauschale hängt nicht vom Verkehrsmittel ab – egal ob eigenes Auto oder öffentliche Verkehrsmittel.
- Es zählt in jedem Fall aber nur eine einfache Wegstrecke. Dies bedeutet, dass nur der Weg zur Arbeit, nicht der Rückweg zählt.
Wie wird die Pauschale berechnet?
Auch hier sind die gesetzlichen Vorgaben relativ klar:
- Pro vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz sind 30 Cent Vergütung vorgesehen. Wichtig hierbei ist, dass der kürzeste Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz benutzt wird.
- Für die Berechnung werden außerdem die Arbeitstage hinzugezogen. Wenn ein Arbeitnehmer also z.B. 200 Tage im Jahr arbeitet, 34km fährt entsteht ein Betrag von 2040 €.
- Dieser Betrag kann im Jahr von der Steuer dann abgesetzt werden.
Es gilt aber zu beachten, dass wenn man Motorrad, Fahrrad, eine Fahrgemeinschaft oder öffentliche Verkehrsmittel nutzt, ein Höchstbetrag vorgeschrieben ist. Dieser beträgt pro Kalenderjahr 4500 € – egal wie viel man im Jahr fährt. Nur wenn man sein eigenes Auto nutzt, dann trifft einen diese Begrenzung nicht.
Aber auch bei dem eignen Auto muss man, wie weiter oben erwähnt, ein wenig aufpassen. Es darf nur dann eine längere Strecke gewählt werden, wenn diese verkehrsgünstiger ist, und regelmäßig benutzt wird.
Arbeitet man an mehreren Stellen, so muss eine erste Tätigkeitsstelle bestimmt werden, damit man eine Pauschale berechnen kann. Die anderen Orte können höchstens über Reisekosten abgerechnet werden.
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