Immer mehr Unternehmen entdecken die Attraktivität von Zuwendungen für ihre Mitarbeiter. Es gehört zunehmend zum guten Ton, den Angestellten etwas Zusätzliches zu bieten, was in der heutigen Arbeitswelt als dringend notwendig erachtet wird. Zuwendungen können, wenn sie geschickt eingesetzt werden, sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer verschiedene Vorteile bieten. Unter den richtigen Umständen können sie steuerlich gesehen sogar vorteilhafter sein als eine einfache Lohnerhöhung, da weder Lohn- noch Sozialversicherungssteuern auf diese zusätzlichen Leistungen anfallen. Wenn Sie sich unsicher darüber sind, was genau dazu zählt, steht Ihnen unsere Steuerkanzlei aus Lübeck gerne ausführlich zur Seite.

Diesen Monat möchten wir Ihnen jedoch auch einen kleinen Überblick darüber verschaffen, was alles möglich ist.

Vielfältige Möglichkeiten bei Zuwendungen

Fortbildungen: Insbesondere in technischen Berufen sind Fortbildungen unverzichtbar. Vor allem, wenn sie dem Unternehmen zugutekommen, sollte man sich regelmäßig mit dem Arbeitnehmer darüber austauschen.

Fahrtkostenerstattung: Die Vorteile hier liegen auf der Hand. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass während der Gültigkeit von 9€-Tickets nicht mehr als dieser Betrag erstattet wird!

Betriebsveranstaltungen: Auch wenn derzeit weniger möglich, können bis zu zwei solcher Veranstaltungen als Zuwendungen betrachtet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn maximal 110€ (einschließlich Umsatzsteuer) pro Mitarbeiter verwendet werden. Gleiches gilt für Betriebsfahrten. Überschreitet der Betrag 110€, muss der darüber hinausgehende Betrag versteuert werden.

Aufmerksamkeiten/Geschenke: Wie bereits letzten Monat erwähnt, sind auch diese möglich. Der Wert darf jedoch 60€ nicht überschreiten. Es sei betont: Geldzuwendungen zählen nicht dazu.

Bei monatlichen Zuwendungen können auch Tankgutscheine bezahlt werden. Wird der Betrag von 44€ überschritten, wird nicht nur der überschrittene Betrag besteuert, sondern der Gesamtbetrag.

Gesundheitsförderung: Für bestimmte Maßnahmen, die ein Arbeitnehmer in Anspruch nehmen möchte, können bis zu 500€ pro Jahr hinzugegeben werden. Dazu zählen Sport- und Yogakurse, Rückentraining, Massagen, Seminare zur Stressbewältigung usw.

Überlassung von betrieblichen Handys/Smartphones oder Computern zur privaten Nutzung

Kindergartenzuschüsse außerhalb des eigenen Haushalts

Bei Fragen stehen wir, wie immer, in unserer Steuerkanzlei aus Lübeck gerne zur Verfügung!

Wir Wünschen an dieser Stelle eine fröhliche Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Überlegungen zu Zuwendungen in der Weihnachtszeit