Es kommt häufig vor, dass Arbeitnehmer Ihren Urlaubsanspruch über das Jahr nicht komplett ausschöpfen. Vielen stellt sich da die Frage, ob der Resturlaub einfach auf das Folgejahr übertragen werden kann oder ob er am Ende des Kalenderjahres verfällt.
Der gesetzliche Mindesturlaub, der jedem Arbeitnehmer zur Verfügung steht ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Da der Samstag per Gesetz auch ein Werktag ist, wird der Mindesturlaub bei einer 6-Tage-Arbeitswoche auf 24 Werktage festgelegt. Bei der üblichen 5-Tage-Woche beträgt der Mindesturlaub 20 Arbeitstage. Für Jugendliche und Menschen mit schwerer Behinderung gelten allerdings Sonderregelungen. Im Allgemeinen muss jeder Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch auch geltend machen. Der Arbeitgeber hat bei der Urlaubsfindung ein Direktionsrecht. Das heißt, dass er den Urlaub nach eigenem Ermessen erteilen darf. Dies geschieht unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers, dringender betrieblicher Belange und unter sozialen Gesichtspunkten in Bezug auf Urlaubszeiten der anderen Arbeitnehmer. Sollten Sie während Ihres Urlaubs erkranken, kann mit Hilfe einer durch den Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bewirkt werden, dass die so verlorenen Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Eine Übertragung von Resturlaubstagen in das Folgejahr ist nur dann möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe es rechtfertigen. Sollten Sie also im Verlauf des Arbeitsjahres wegen Überbeschäftigung, einer Urlaubssperre oder Krankheit keinen Urlaub nehmen können, dürfen Sie den Resturlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres nehmen. Wenn dies nicht geschieht, oder Sie wegen Besonderheiten durch Sonderregelungen geschützt sind, spricht man vom Verfall von Urlaubsansprüchen.
Wie das Wort es schon sagt bezieht sich der Jahresurlaub immer auf das laufende Kalenderjahr. Wir raten Ihnen deshalb Ihren Urlaub möglichst bis zum 31. Dezember zu nehmen. Wenn dies durch außerordentliche Gründe nicht in diesem Zeitraum Möglich ist, kann der Rest des Urlaubsanspruches bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden. Kontaktieren Sie uns in unserer Kanzlei in Lübeck um individuell und persönlich beraten zu werden und mehr über das Thema Urlaubsanspruch zu erfahren.