Heisst es immer wieder in den letzten Jahren – denn das Arbeitszimmer hat sicherlich seine Vorteile. Teilweise bleibt auch keine große Wahl mehr, nun wo manche Büros auf Grund der Energiekrise aufgegeben werden. Doch dann wäre man wieder bei einem Punkt angelangt: Wann ist es ein Arbeitszimmer, wann das Homeoffice? Denn auch wenn sich langsam etwas tut in diese Richtung – naja Sie erkennen schon an der Formulierung langsam.

Aber zunächst mal sei erwähnt, dass jeder sich im Homeoffice, befindet, der auch von zu Hause arbeitet. Soweit sollte es niemanden verwundern und zumindest seit 2020 kann hier die Homeofficepauschale als zusätzliche Belastung angewendet werden. Aber nur weil Sie von daheim arbeiten, sind Sie noch lange nicht in einem Arbeitszimmer.
Es wurden zwar die Voraussetzungen gelockert auf Grund der Pandemie, aber dennoch müssen diese erfüllt werden.

Voraussetzungen für das Arbeitszimmer

Wie schon erwähnt, kann man nicht einfach jedes Zimmer in dem man arbeitet als Arbeitszimmer in der Steuererklärung angeben. Auch wenn der Arbeits-PC z.B. im Schlafzimmer oder Küche steht, können diese Räume nicht geltend gemacht werden. Man darf hier nur 10% der Zeit außerhalb der Arbeit sich aufhalten.

Das Arbeitszimmer muss auch klar abtrennbar von anderen Räumen des Gebäudes sein. Eine Arbeitsecke reicht da nicht im Ansatz aus.
Es hängt auch davon ab, als was man arbeitet und wieviel Zeit man im Zimmer verbringt. Unterrichtet man z.B. Musik in diesem Zimmer als Hauptbeschäftigung, kann man einen größeren Teil abschreiben. Benutzt man den Raum aber nur für einen Teil seiner Arbeit, z.B. ein Lehrer, der dort den Unterricht vorbereitet, können im Höchstfall 1250€ abgeschrieben werden.

Was kann genau abgeschrieben werden?

Allgemein kann man hier sagen, dass natürlich die Ausstattung des jeweiligen Zimmers angegeben werden kann (Tapete, Lampen etc.). Auch die notwendige Einrichtung zählt zu den Möglichkeiten dazu (Stühle, PCs, Schreibtische etc.). Zu guter Letzt können entstandene Kosten (Miete, Grundsteuer, Energie-/Wasserkosten) geltend gemacht werden.

Wenn Sie sich hier nicht sicher sind, können Sie sich wie immer an unsere Steuerkanzlei aus Lübeck wenden!

Von Büro ins Arbeitszimmer