Als außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufige Aufwendungen abziehbar, die aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen entstehen. Sie werden berücksichtigt, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen, die nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und dem Familienstand gestaffelt ist.

Folgende Aufwendungen werden nicht um eine zumutbare Eigenbelastung gekürzt:

  • Unterhalt und Berufsausbildung: Aufwendungen für gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, für die kein Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld besteht. Abziehbar sind bis zu 10.908 Euro im Jahr 2023. Der Höchstbetrag erhöht sich um die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung der unterstützten Person. Eigene Einkünfte der unterstützten Person werden angerechnet, soweit sie 624 Euro übersteigen.
  • Sonderbedarf: Aufwendungen zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld besteht, bis zu 924 Euro jährlich.
  • Behinderte Menschen: Sie können Pauschbeträge von 384 Euro bis 7.400 Euro jährlich ab 2021 in Anspruch nehmen. Höhere nachgewiesene Aufwendungen können anstelle des Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
  • Hinterbliebene: Bestimmte Hinterbliebene erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro jährlich.
  • Pflegepauschbetrag: Bei persönlicher Pflege einer hilflosen Person in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Hilflosen, wenn keine Einnahmen für die Pflege erhalten werden. Der Pflegepauschbetrag beträgt bis 2020 924 Euro jährlich. Ab 2021 beträgt der Pauschbetrag 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3, und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5.

Beratung durch den Steuerberater

Da die Regeln komplex und die individuellen Umstände unterschiedlich sind, ist eine professionelle Beratung ratsam. Unsere Steuerkanzlei in Lübeck hilft Ihnen dabei. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Steuerlast reduzieren.

Welche Aufwendungen kann ich als außergewöhnliche Belastung geltend machen?