Es muss nicht immer der Jahresabschluss sein, der für ein Unternehmen zu einer zusätzlichen Belastung wird. Gerade kleinere Unternehmen, die unsere Steuerkanzlei aus Lübeck selbstverständlich gerne unterstützt, haben auch Ihre eignen Pflichten, die Sie wahrnehmen müssen.

Auch kleinere Betriebe, hier gibt es selten eine Ausnahme, müssen am Ende des Geschäftsjahres einen Abschlussbericht anfertigen. Aber im Gegensatz zu größeren Unternehmen, müssen Sie „nur“ eine Einnahmenüberschussrechnung anfertigen, welche selbstverständlich ein geringerer Aufwand ist.

Es gelten folgende Voraussetzungen damit ein Unternehmen die Einnahmenüberschussrechnung zur Wahl hat:

  • Der Umsatz, welchen Sie in einem Jahr erwirtschaften darf nicht höher als 600.000€ sein bzw. es dürften nicht mehr als 60.000€ Gewinn eingefahren werden.
  • Wenn Sie ein Gewerbetreibender sind ohne eine Kaufmannseigenschaft, haben Sie auch die Möglichkeit zur Einnahmenüberschussrechnung und entfallen aus der Pflicht des Jahresabschlusses.
  • Zu guter Letzt müssen Freiberufler auch nur eine Einnahmenüberschussrechnung durchführen; wenn Sie keine Gewerbesteuer zahlen müssen, gilt dies für Sie.

Bleibt der Umsatz den Sie in einem Jahr erwirtschaften unter einem gewissen Betrag, reicht eine formlose Gewinnermittlung. Sie dürfen in einem solchen Fall keinen größeren Umsatz als 17.500€ am Ende Ihres Geschäftsjahres erzielt haben.

Woraus besteht die Einnahmenüberschussrechnung?

Selbstverständlich, wie auch beim Jahresabschluss, ist eine gute Vorbereitung der erste Schritt, damit der Bericht erstellt werden kann – ebenso selbstverständlich ist, dass Sie schon bei der Vorbereitung auf unsere Unterstützung zählen können.

Allgemein gliedert sich die anschließende Rechnung in folgende drei Teile:

  • Eine vollständige Auflistung aller Rechnungen, die Sie in einem Geschäftsjahr Ihren Kunden zugesendet haben. Daraus ergibt sich dann die Summierung aller Betriebseinnahmen, für Ihre Angaben.
  • Wieviel mussten Sie aufwenden in diesem Geschäftsjahr? Wieviel mussten Sie für Räumlichkeiten, Abnutzung und andere notwendige Kostenpunkte für Ihre Unternehmen aufbringen?
  • Der Gewinn sollte ebenfalls ermittelt werden und damit zusammen erfolgt auch die Berechnung der Besteuerung Ihres Unternehmens.

Sie haben noch Fragen? Wünschen eine Unterstützung? Dann kontaktieren Sie uns gerne.

Wissenswertes zur Einnahmenüberschussrechnung