Auch wenn es nicht unähnlich zu dem Thema vom letzten Monat ist, so verfolgt man mit Zuwendungen an Arbeitnehmer etwas Ähnliches, unabhängig von Feiertagen oder Geburtstagen. Besonders wenn man als Arbeitgeber zufrieden mit seinen Angestellten ist und/oder die Moral anheben möchte, können solche Zuwendungen eine gute Wahl sein.
Es gibt hierbei nicht nur ein paar Möglichkeiten, seine Wertschätzung auszudrücken, welche begüngstigt sind.
Wenn man die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, sind solche Zusatzleistungen nicht mehr lohnsteuer-/sozialversicherungspflichtig, wovon natürlich Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren. Zu diesen zählen:
- Fahrtkostenerstattung: Entweder 0,30 € pro KM (Entfernungskilometer hierbei, nicht gefahrene Kilometer) für betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug zur Arbeitsstelle oder nachgewiesener Aufwendungen (z.b. Ticket für die Bahn).
- Betriebsveranstaltungen: Hierbei gilt, dass bis zu 2 dieser Veranstaltungen als Zuwendung gezählt werden können. Dies aber nur, wenn maximal 110€ (einschließlich Umsatzsteuer) pro Mitarbeiter verwendet werden. Dies gilt im Übrigen auch für so etwas wie Betriebsfahrten. Werden hierbei 110€ überschritten, muss der Betrag darüber versteuert werden.
- Fortbildungen: Solange diese dem Interesse des Arbeitgebers/des Unternehmens dienen, können auch diese als Zuwendung genutzt werden.
- Aufmerksamkeiten/Geschenke: Wer im letzten Monat aufgepasst hat, weiss das auch dies möglich ist. Hier darf aber ein Wert von 60€ nicht überschritten werden. Um es noch einmal zu betonen: Geldzuwendungen zählen nicht dazu.
- Monatliche Zuwendungen: Auch solche können geleistet werden um z.B. Tankgutscheine zu bezahlen. Wird hier der Betrag von 44€ überschritten, so wird nicht nur Alles darüber besteuert, sondern der Gesamtbetrag.
- Gesundheitsförderung: Gibt es hier bestimmte Maßnahmen, welche ein Arbeitnehmer in Anspruch nehmen möchte, können hier bis zu 500€ im Jahr dazu gegeben werden. Sport- und Yogakurse, Rückentraining, Massagen, Seminare zur Stressbewältigung usw.
- Sonntags/Feiertags/Nachtzuschläge
- Überlassung von betrieblichen Handys/Smartphones oder Computern zur privaten Nutzung
- Kindergartenzuschüsse außerhalb des eignen Haushaltes
In seltenen Fällen kann aber auch bei diesen Zuwendungen eine Steuerpauschale anfallen, die aber immer noch geringer ist, als wenn man die Leistungen normal versteuern müsste.
Wie immer gilt auch hier: Informieren Sie sich vorher gut!